2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz schrieb das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von der Kontrolle ab und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. August 2021 fest. Zur Begründung führte sie aus, dass am 23. August 2021 die Beweisanordnung erlassen worden sei, in welcher (u.a.) die Befragung des Beschwerdeführers angeordnet und dieser zudem ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gelte, wenn er der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibe. Diese Beweisanordnung sei dem Beschwerdeführer am 26. August 2021 zugestellt worden.