Die sowohl als "Einspruch" als auch als "Zeugenaussage" bezeichnete Eingabe des gar nicht i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO beschwerdeberechtigten C. vom 28. Dezember 2021 stellt hingegen keine eigenständige Beschwerde gegen die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 25. November 2021 dar. Dementsprechend kann sie höchstens als eine Ergänzung der Beschwerde des Beschwerdeführers betrachtet werden.