1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO sind die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte mit Beschwerde anfechtbar; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. -4- Vorliegend angefochten ist die das erstinstanzliche Verfahren abschliessende Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 25. November 2021. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die vom Beschwerdeführer (sinngemäss) erhobene Beschwerde zulässig.