2.5. Mit Verfügung vom 25. November 2021 entschied die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden: " 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben. 2. Der Strafbefehl STA3 ST.2021.1140 der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. August 2021 erwächst damit in Rechtskraft. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: a) der Gebühr von Fr. 500.00 b) den Spesen von Fr. 154.80 c) den Beweiskosten von Fr. 15.10 d) den Kosten anderer Behörden von Fr. 63.00