2.3. Am 20. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführer (als Beschuldigter) zur Hauptverhandlung am 25. November 2021 (8.15 Uhr) vorgeladen. Wiederum wurde darauf hingewiesen, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte, sollte der Beschuldigte (Beschwerdeführer) der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleiben und sich auch nicht vertreten lassen. Diese Vorladung wurde dem Beschwerdeführer am 25. Oktober 2021 zugestellt. 2.4. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. November 2021 stellte die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden um 8.30 Uhr das Nichterscheinen des Beschuldigten (Beschwerdeführers) fest. -3-