2.2. Mit Verfügung vom 23. August 2021 ordnete die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden u.a. die Befragung des Beschwerdeführers an. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gelte, sofern die beschuldigte Person (Beschwerdeführer) der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibe. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 26. August 2021 zugestellt.