3.7. Nach dem Gesagten gilt der Strafbefehl vom 12. Juli 2021 gestützt auf die Zustellfiktion als am 21. Juli 2021 zugestellt. Die Einsprachefrist endete damit am 2. August 2021 (Art. 90 Abs. 2 StPO), womit die am 3. September 2021 erhobene Einsprache verspätet erfolgte. Die angefochtene Verfügung ist damit nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Es ist keine Entschädigung auszurichten. - 10 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.