Der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg hat zutreffend festgestellt (vorinstanzliche Verfügung E. 4.2.), dass der Beschwerdeführer trotz den bei ihm diagnostizierten psychischen Erkrankungen in der Lage war, anlässlich der Verkehrskontrolle vom 15. Mai 2021 davon Kenntnis zu nehmen, dass ihm eingeschriebene Post zugestellt wird. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, insbesondere, dass er anlässlich der Verkehrskontrolle nicht aufnahmefähig und eine Kommunikation mit ihm unmöglich gewesen sei, vermag nichts am Eintreten der Zustellfiktion zu ändern. Er musste unter diesen Umständen nach Treu und Glauben mit der Zustellung des Strafbefehls rechnen.