3.6. Zusammenfassend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb vorliegend der Beginn der Einsprachefrist nicht gestützt auf die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zu bestimmen wäre. Der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg hat zutreffend festgestellt (vorinstanzliche Verfügung E. 4.2.), dass der Beschwerdeführer trotz den bei ihm diagnostizierten psychischen Erkrankungen in der Lage war, anlässlich der Verkehrskontrolle vom 15. Mai 2021 davon Kenntnis zu nehmen, dass ihm eingeschriebene Post zugestellt wird.