Der Strafbefehl vom 12. Juli 2021 wurde denn auch lediglich zwei Monate nach der Verkehrskontrolle verschickt, ein Zeitraum innert welchem der Beschwerdeführer durchaus mit Post im Zusammenhang mit der Verkehrskontrolle rechnen musste. Im Übrigen schilderte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 18. Juni 2021 an das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dass ihm die Polizei im Protokoll betreffend die vorläufige Abnahme des Führerausweises vorgeworfen habe, den Atem- und Bluttest verweigert zu haben; er musste folglich davon ausgehen, dass die gegen ihn geführte Strafuntersuchung noch nicht beendet war.