Ohne abschliessend zu beurteilen, in welchem Zusammenhang das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Verkehrskontrolle mit seinen psychischen Erkrankungen steht, kann ihm aufgrund der Art, wie er die Fragen der Polizisten beantwortet hat, attestiert werden, dass er am 15. Mai 2021 aufnahme- und einvernehmungsfähig war (vgl. auch vorinstanzliche Verfügung E. 4.2.). Der Beschwerdeführer war gemäss FinZ- Set Formular in der Lage, auf die Fragen der Polizisten entweder adäquate Antworten zu geben (z. B. UA act. 23 lit. b und d), Aussagen zu verweigern (z. B. UA act. 23 lit. a) oder Fragen unbeantwortet zu lassen (UA act. 23 -9-