Zudem teilte sie ihm mit, dass er von der Staatsanwaltschaft Briefpost erhalten werde. Die anschliessende zweiteilige Frage, ob er dies verstanden und ob er Ergänzungen anzubringen habe, beantwortete der Beschwerdeführer mit "Nein" (UA act. 24 lit. i). Ob sich dieses Nein" auf einen Teil oder die gesamte Frage bezog, ist nicht abschliessend klar. Aus chronologischer Sicht betrachtet bezog sich das "Nein" eher auf den zweiten Teil der Frage nach den Ergänzungen. Jedenfalls kann der Beschwerdeführer gestützt auf seine Antwort keine weiteren Schlüsse – zu seinen Gunsten – betreffend die Aufnahme- und Einvernehmungsfähigkeit ziehen.