Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, zwischen Fragen zu seinen Gunsten und allfällig belastenden Fragen zu unterscheiden, was für seine Aufnahme- und Einvernehmungsfähigkeit spricht. Sein Vorbringen, in dubio pro reo sei davon auszugehen, dass die Fragen zur Person zu Beginn der Verkehrskontrolle, als sein Zustand noch besser gewesen sei, gestellt worden seien (vgl. Beschwerde S. 8), widerspricht dem Aufbau des FinZ-Set Formulars; Anzeichen, dass die Polizei von der Reihenfolge der Fragen abgewichen wäre, bestehen keine.