Dasselbe gilt für die Frage nach seinem Betäubungsmittelkonsum allgemein (UA act. 23 lit. e). Die Frage, ob er Probleme im Umgang mit Suchtmitteln habe, beantwortete er dann zu seinen Gunsten mit "Nein, ich konsumiere nichts" (UA act. 23 lit. d). Den Tatbestand anerkennen wollte der Beschwerdeführer nicht, er habe "nichts gemacht" (UA act. 24 lit. g).