ellen Verhältnissen bzw. Fragen zu seinen Gunsten problemlos beantworten konnte. Fragen zur Sache hingegen, vor allem zum Alkoholkonsum, verweigerte er. Zum Verdacht auf Fahren unter Alkoholeinfluss machte er keine Aussagen (UA act. 23 lit. a), während er die Frage, wie er sich vor der Wegfahrt fühlte, zu seinen Gunsten mit "wie immer, bis ich angehalten wurde" beantwortete (UA act. 23 lit. b). Die Frage, welche Strecken er seit dem (Alkohol-) Konsum zurückgelegt habe, beantwortete er wiederum nicht (UA act. 23 lit. c). Dasselbe gilt für die Frage nach seinem Betäubungsmittelkonsum allgemein (UA act.