3.5.2. 3.5.2.1. Sofern das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Verkehrskontrolle vom 15. Mai 2021 dennoch in einem Zusammenhang mit den bei ihm diagnostizierten psychischen Erkrankungen gestanden haben sollte, bedeutet dies allein noch nicht, dass er von der Rapportierung an die Staatsanwaltschaft und der Möglichkeit, behördliche Post zugestellt zu bekommen, keine Kenntnis erlangt haben konnte.