Dasselbe gilt für die Frage, ob bestimmte Ereignisse, unter anderem eine Verkehrskontrolle, der Anblick eines Atemalkoholmessgerätes oder die Aufforderung, sich einer Atemalkoholkontrolle zu unterziehen, beim Beschwerdeführer einen akuten psychischen Schub auslösen können. Demnach kann – entgegen dem Beschwerdeführer – allein aufgrund der erwähnten Diagnosen nichts über seine Aufnahme- bzw. Einvernehmungsfähigkeit im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle gesagt werden (vgl. Beschwerde S. 8). -7-