Einen Monat nach der Verkehrskontrolle vom 15. Mai 2021 war der Beschwerdeführer demnach hauptsächlich durch seine rheumatische Erkrankung beeinträchtigt. Ob dies auch für den Mai 2021 bzw. konkret für den 15. Mai 2021 galt oder ob zu dieser Zeit zusätzlich ein psychischer Schub vorlag, ist unklar. Dasselbe gilt für die Frage, ob bestimmte Ereignisse, unter anderem eine Verkehrskontrolle, der Anblick eines Atemalkoholmessgerätes oder die Aufforderung, sich einer Atemalkoholkontrolle zu unterziehen, beim Beschwerdeführer einen akuten psychischen Schub auslösen können.