E. 1.4.3). Im erwähnten Fall wurde eine solche Obliegenheit elf Monate nach der letzten und einzigen verfahrensrechtlichen Handlung (polizeiliche Kontrolle) verneint, da dem Betroffenen nicht einmal bekannt war, ob danach ein Untersuchungsverfahren geführt wurde bzw. zu erwarten war. Nach Treu und Glauben könne unter diesen Umständen lediglich eine Aufmerksamkeitsdauer von einem halben Jahr verlangt werden.