In neueren Entscheiden präzisierte das Bundesgericht, dass die Regeln über die Zustellfiktion vernünftig zu handhaben seien und bezeichnete es als fraglich, ob eine Dauer bis zu einem Jahr seit der letzten Verfahrenshandlung noch vertretbar sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2). Ebenfalls in einem neueren Entscheid präzisierte das Bundesgericht, es sei nach den konkreten Verhältnissen zu beurteilen, ob der Adressat nach Treu und Glauben mit einer Zustellung rechnen müsse und ihm deshalb aus dem Prozessrechtsverhältnis fliessende Pflichten für eine ordnungsgemässe Zustellung obliegen würden (Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019