einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als vertretbar bezeichnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_511/2010 vom 13. August 2010 E. 3). In neueren Entscheiden präzisierte das Bundesgericht, dass die Regeln über die Zustellfiktion vernünftig zu handhaben seien und bezeichnete es als fraglich, ob eine Dauer bis zu einem Jahr seit der letzten Verfahrenshandlung noch vertretbar sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2).