3.3. Damit ist nachfolgend zu prüfen, ob die Einsprache des Beschwerdeführers vom 3. September 2021 gegen den Strafbefehl rechtzeitig erfolgt ist, was die Vorinstanz mit Verweis auf die Zustellfiktion verneinte. Der Beschwerdeführer bestreitet die Begründung eines Verfahrensverhältnisses und damit die Anwendbarkeit der Zustellfiktion.