Am 16. August 2021 mandatierte der Beschwerdeführer seinen Verteidiger (UA act. 36). Gleichentags ersuchte dieser die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau um Zustellung der Akten zur Einsichtnahme (UA act. 35). Am 3. September 2021 erhob der Verteidiger des Beschwerdeführers Einsprache gegen den Strafbefehl vom 12. Juli 2021 (UA act. 38, Antrag 1). Am 16. September 2021 überwies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Strafbefehl zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache an das Bezirksgericht Lenzburg (UA act. 53).