Der Strafbefehl vom 12. Juli 2021 wurde am 13. Juli 2021 der Post übergeben. Weil der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2021 nicht zugestellt werden konnte, wurde ihm die Sendung gleichentags mit einer Frist bis zum 21. Juli 2021 zur Abholung gemeldet. Da die Sendung innert Frist nicht abgeholt wurde, wurde sie am 22. Juli 2021 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückgeschickt (UA act. 30 und 30.1).