3.2. Weil der Beschwerdeführer die Atemalkoholprobe und die Entnahme einer Blutprobe verweigerte, verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau rund zwei Monate nach der Verkehrskontrolle vom 15. Mai 2021 mit Strafbefehl vom 12. Juli 2021 wegen Verweigerung der Atemalkohol- und Blutprobe zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen.