Auch der Umstand, dass die Polizei schliesslich seine Lebenspartnerin kontaktiert habe, zeige, dass sich die Situation zugespitzt habe. Die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO finde aufgrund der Umstände keine Anwendung, so dass die Einsprache vom 3. September 2021 innert Frist erhoben worden sei.