2.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass er nach der Verkehrskontrolle vom 15. Mai 2021 nicht mit der Zustellung behördlicher Post habe rechnen müssen, weil er keine Kenntnis von der Eröffnung eines gegen ihn geführten Strafverfahrens gehabt habe. Es müsse im Sinne des Grundsatzes "in dubio pro reo" davon ausgegangen werden, dass er von der Polizei zunächst über seine finanzielle Situation, seinen Arbeitgeber usw. befragt worden sei. Diese Fragen habe er beantworten können. Im Laufe der Kontrolle habe sich sein Zustand mehr und mehr verschlechtert.