Der dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2021 zur Abholung gemeldete Strafbefehl vom 12. Juli 2021 gelte am 21. Juli 2021 als zugestellt. Die Einsprachefrist sei am Montag 2. August 2021 abgelaufen, womit die Einsprache vom 3. September 2021 verspätet erfolgt sei (vorinstanzliche Verfügung E. 5.).