anlässlich der Kontrolle verängstigt respektive abwesend gewirkt habe, habe er – ungeachtet seines tatsächlichen gesundheitlichen Zustandes – vereinzelte Fragen konkret beantworten können. Deshalb sei sein Vorbringen, er habe weder vom laufenden Verfahren noch von der Möglichkeit, Post zu erhalten, Kenntnis haben können, nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe mit staatsanwaltschaftlicher Briefpost rechnen müssen, weshalb die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zur Anwendung gelange (vorinstanzliche Verfügung E. 4.2.). Der dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2021 zur Abholung gemeldete Strafbefehl vom 12. Juli 2021 gelte am 21. Juli 2021 als zugestellt.