Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten (Art. 396 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg stellte fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Verkehrskontrolle vom 15. Mai 2021 bis zu einem gewissen Grad einvernehmungsfähig gewesen sei. Auch wenn er -4-