3.3. Mit Eingabe vom 7. Januar 2022 verzichtete der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte, mit Ausnahme verfahrensleitender Entscheide, sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO mit Beschwerde anfechtbar. Damit ist gegen die – verfahrensbeendigende – Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 26. November 2021 die Beschwerde zulässig. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen keine vor.