" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei das Dispositiv der Verfügung des Bezirksgerichts Lenzburg vom 26. November 2021 (ST.2021.146) aufzuheben. 2. Die Einsprache des Beschwerdeführers vom 3. September 2021 sei als gültig zu erklären. 3. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Hauptverfahren durchzuführen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST zu Lasten des Staates." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.