2. 2.1. Mit Eingabe vom 3. September 2021 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Eventualiter beantragte er, dass die Einsprachefrist wiederherzustellen und davon Vormerk zu nehmen sei, dass er mit vorliegendem Schreiben Einsprache erhebe. Zudem seien Abklärungen über seine Schuldfähigkeit am 15. Mai 2021 zu tätigen. 2.2. Am 16. September 2021 überwies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Sache zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache an das Bezirksgericht Lenzburg. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hielt fest, dass die Einsprache aus ihrer Sicht verspätet erfolgt sei.