1.2. Mit Strafbefehl vom 12. Juli 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau den Beschwerdeführer wegen Verweigerung der Atemalkoholund Blutprobe zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 70.00. 1.3. Der Strafbefehl vom 12. Juli 2021 wurde am 13. Juli 2021 der Post übergeben. Am 14. Juli 2021 wurde die Postsendung dem Beschwerdeführer mittels Abholungseinladung zur Abholung bis am 21. Juli 2021 gemeldet. Der Beschwerdeführer holte die Sendung nicht ab. Am 22. Juli 2021 wurde die Postsendung an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückgesendet.