Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.369 / pg (ST.2021.146; STA.2021.3419) Art. 104 Entscheid vom 30. März 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin P. Gloor Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt André Kuhn, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 26. No- gegenstand vember 2021 betreffend Nichteintreten auf die Einsprache / Rechtskraft des Strafbefehls in der Strafsache gegen A._____ wegen Verweigerung der Blutprobe und der Atemalkoholprobe -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte im Zusammenhang mit ei- nem Vorfall vom 15. Mai 2021 ein Strafverfahren gegen A. (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verweigerung der Atemalkohol- und Blutprobe gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG. 1.2. Mit Strafbefehl vom 12. Juli 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau den Beschwerdeführer wegen Verweigerung der Atemalkohol- und Blutprobe zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 70.00. 1.3. Der Strafbefehl vom 12. Juli 2021 wurde am 13. Juli 2021 der Post überge- ben. Am 14. Juli 2021 wurde die Postsendung dem Beschwerdeführer mit- tels Abholungseinladung zur Abholung bis am 21. Juli 2021 gemeldet. Der Beschwerdeführer holte die Sendung nicht ab. Am 22. Juli 2021 wurde die Postsendung an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückgesendet. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 3. September 2021 erhob der Beschwerdeführer Einspra- che gegen den Strafbefehl. Eventualiter beantragte er, dass die Ein- sprachefrist wiederherzustellen und davon Vormerk zu nehmen sei, dass er mit vorliegendem Schreiben Einsprache erhebe. Zudem seien Abklärun- gen über seine Schuldfähigkeit am 15. Mai 2021 zu tätigen. 2.2. Am 16. September 2021 überwies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Sache zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache an das Be- zirksgericht Lenzburg. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hielt fest, dass die Einsprache aus ihrer Sicht verspätet erfolgt sei. 2.3. Mit Verfügung vom 26. November 2021 trat der Präsident des Bezirksge- richts Lenzburg auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 3. Sep- tember 2021 nicht ein. Er stellte fest, dass der Strafbefehl vom 12. Juli 2021 in Rechtskraft erwachsen sei. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde gegen die ihm am 30. November 2021 zugestellte Verfügung des -3- Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg und stellte die folgenden An- träge: " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei das Dispositiv der Verfügung des Bezirksgerichts Lenzburg vom 26. November 2021 (ST.2021.146) aufzu- heben. 2. Die Einsprache des Beschwerdeführers vom 3. September 2021 sei als gültig zu erklären. 3. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Hauptverfahren durchzuführen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST zu Lasten des Staates." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2022 beantragte die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Mit Eingabe vom 7. Januar 2022 verzichtete der Präsident des Bezirksge- richts Lenzburg unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte, mit Ausnahme verfahrensleitender Entscheide, sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO mit Beschwerde an- fechtbar. Damit ist gegen die – verfahrensbeendigende – Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 26. November 2021 die Be- schwerde zulässig. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO lie- gen keine vor. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten (Art. 396 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg stellte fest, dass der Be- schwerdeführer anlässlich der Verkehrskontrolle vom 15. Mai 2021 bis zu einem gewissen Grad einvernehmungsfähig gewesen sei. Auch wenn er -4- anlässlich der Kontrolle verängstigt respektive abwesend gewirkt habe, habe er – ungeachtet seines tatsächlichen gesundheitlichen Zustandes – vereinzelte Fragen konkret beantworten können. Deshalb sei sein Vorbrin- gen, er habe weder vom laufenden Verfahren noch von der Möglichkeit, Post zu erhalten, Kenntnis haben können, nicht nachvollziehbar. Der Be- schwerdeführer habe mit staatsanwaltschaftlicher Briefpost rechnen müs- sen, weshalb die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zur An- wendung gelange (vorinstanzliche Verfügung E. 4.2.). Der dem Beschwer- deführer am 14. Juli 2021 zur Abholung gemeldete Strafbefehl vom 12. Juli 2021 gelte am 21. Juli 2021 als zugestellt. Die Einsprachefrist sei am Mon- tag 2. August 2021 abgelaufen, womit die Einsprache vom 3. September 2021 verspätet erfolgt sei (vorinstanzliche Verfügung E. 5.). 2.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass er nach der Verkehrskontrolle vom 15. Mai 2021 nicht mit der Zustellung behördli- cher Post habe rechnen müssen, weil er keine Kenntnis von der Eröffnung eines gegen ihn geführten Strafverfahrens gehabt habe. Es müsse im Sinne des Grundsatzes "in dubio pro reo" davon ausgegangen werden, dass er von der Polizei zunächst über seine finanzielle Situation, seinen Arbeitgeber usw. befragt worden sei. Diese Fragen habe er beantworten können. Im Laufe der Kontrolle habe sich sein Zustand mehr und mehr ver- schlechtert. Die Information darüber, dass er sich den Strafverfolgungsbe- hörden weiterhin zur Verfügung zu halten habe und von der Staatsanwalt- schaft Briefpost erhalten werde, sei am Ende der Kontrolle erfolgt. Zu die- sem Zeitpunkt sei eine Kommunikation mit ihm unmöglich gewesen. Er sei nicht mehr aufnahmefähig gewesen. Deshalb habe er auch die Frage, ob er verstanden habe, dass er mit Briefpost von der Staatsanwaltschaft rech- nen müsse, mit "Nein" beantwortet. Auch der Umstand, dass die Polizei schliesslich seine Lebenspartnerin kontaktiert habe, zeige, dass sich die Situation zugespitzt habe. Die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO finde aufgrund der Umstände keine Anwendung, so dass die Einspra- che vom 3. September 2021 innert Frist erhoben worden sei. 3. 3.1. Am 15. Mai 2021, um 02:30 Uhr, hielten C. und D., Polizisten der Kantons- polizei Aargau, Stützpunkt Lenzburg, den Beschwerdeführer anlässlich ei- ner stehenden Verkehrskontrolle an. Die Polizisten stellten Atemalkoholge- ruch fest (Untersuchungsakten [UA] act. 16). Ausserdem fanden sie eine angebrochene Flasche Rotwein auf dem Rücksitz des Fahrzeuges des Be- schwerdeführers vor (UA act. 19). Der Beschwerdeführer verweigerte so- wohl den Atemalkoholtest sowie auch die in der Folge angeordnete Blut- probe (UA act. 16). -5- 3.2. Weil der Beschwerdeführer die Atemalkoholprobe und die Entnahme einer Blutprobe verweigerte, verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau rund zwei Monate nach der Verkehrskontrolle vom 15. Mai 2021 mit Strafbefehl vom 12. Juli 2021 wegen Verweigerung der Atemalkohol- und Blutprobe zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen. Der Strafbefehl vom 12. Juli 2021 wurde am 13. Juli 2021 der Post überge- ben. Weil der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2021 nicht zugestellt werden konnte, wurde ihm die Sendung gleichentags mit einer Frist bis zum 21. Juli 2021 zur Abholung gemeldet. Da die Sendung innert Frist nicht abgeholt wurde, wurde sie am 22. Juli 2021 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückge- schickt (UA act. 30 und 30.1). Am 16. August 2021 mandatierte der Beschwerdeführer seinen Verteidiger (UA act. 36). Gleichentags ersuchte dieser die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau um Zustellung der Akten zur Einsichtnahme (UA act. 35). Am 3. September 2021 erhob der Verteidiger des Beschwerdeführers Einspra- che gegen den Strafbefehl vom 12. Juli 2021 (UA act. 38, Antrag 1). Am 16. September 2021 überwies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Strafbefehl zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache an das Be- zirksgericht Lenzburg (UA act. 53). 3.3. Damit ist nachfolgend zu prüfen, ob die Einsprache des Beschwerdeführers vom 3. September 2021 gegen den Strafbefehl rechtzeitig erfolgt ist, was die Vorinstanz mit Verweis auf die Zustellfiktion verneinte. Der Beschwer- deführer bestreitet die Begründung eines Verfahrensverhältnisses und da- mit die Anwendbarkeit der Zustellfiktion. 3.4. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO ist die Einsprache innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am folgenden Tag zu laufen. Nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Die Zustellfiktion bedingt, dass ein Prozessrechtsverhältnis besteht, wel- ches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten. Unter anderem haben sie dafür zu sorgen, dass ihnen das Verfahren be- treffende behördliche Akte zugestellt werden können. Die genannte Oblie- genheit dauert nicht unbeschränkt. Das Bundesgericht hat hinsichtlich der gebotenen Aufmerksamkeitsdauer verschiedentlich einen Zeitraum bis zu -6- einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als vertretbar bezeichnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_511/2010 vom 13. August 2010 E. 3). In neueren Entscheiden präzisierte das Bundesge- richt, dass die Regeln über die Zustellfiktion vernünftig zu handhaben seien und bezeichnete es als fraglich, ob eine Dauer bis zu einem Jahr seit der letzten Verfahrenshandlung noch vertretbar sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2). Ebenfalls in einem neueren Ent- scheid präzisierte das Bundesgericht, es sei nach den konkreten Verhält- nissen zu beurteilen, ob der Adressat nach Treu und Glauben mit einer Zustellung rechnen müsse und ihm deshalb aus dem Prozessrechtsver- hältnis fliessende Pflichten für eine ordnungsgemässe Zustellung obliegen würden (Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3). Im erwähnten Fall wurde eine solche Obliegenheit elf Monate nach der letzten und einzigen verfahrensrechtlichen Handlung (polizeiliche Kontrolle) verneint, da dem Betroffenen nicht einmal bekannt war, ob da- nach ein Untersuchungsverfahren geführt wurde bzw. zu erwarten war. Nach Treu und Glauben könne unter diesen Umständen lediglich eine Auf- merksamkeitsdauer von einem halben Jahr verlangt werden. 3.5. 3.5.1. Beim Beschwerdeführer wurden eine posttraumatische Belastungsstörung, eine generalisierte Angststörung, eine Panikstörung, eine Agoraphobie so- wie somatoforme autonome Funktionsstörungen diagnostiziert. Seine be- handelnde Fachärztin bestätigte am 15. Juni 2021, dass er aktuell vor allem durch die bei ihm ausserdem diagnostizierte rheumatische Erkrankung be- einträchtigt sei. Ansonsten, d. h. betreffend die psychischen Erkrankungen, sei der Verlauf phasisch. Der Beschwerdeführer werde medikamentös be- handelt (UA act. 43). Einen Monat nach der Verkehrskontrolle vom 15. Mai 2021 war der Be- schwerdeführer demnach hauptsächlich durch seine rheumatische Erkran- kung beeinträchtigt. Ob dies auch für den Mai 2021 bzw. konkret für den 15. Mai 2021 galt oder ob zu dieser Zeit zusätzlich ein psychischer Schub vorlag, ist unklar. Dasselbe gilt für die Frage, ob bestimmte Ereignisse, un- ter anderem eine Verkehrskontrolle, der Anblick eines Atemalkoholmess- gerätes oder die Aufforderung, sich einer Atemalkoholkontrolle zu unterzie- hen, beim Beschwerdeführer einen akuten psychischen Schub auslösen können. Demnach kann – entgegen dem Beschwerdeführer – allein auf- grund der erwähnten Diagnosen nichts über seine Aufnahme- bzw. Einver- nehmungsfähigkeit im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle gesagt werden (vgl. Beschwerde S. 8). -7- 3.5.2. 3.5.2.1. Sofern das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Verkehrskon- trolle vom 15. Mai 2021 dennoch in einem Zusammenhang mit den bei ihm diagnostizierten psychischen Erkrankungen gestanden haben sollte, be- deutet dies allein noch nicht, dass er von der Rapportierung an die Staats- anwaltschaft und der Möglichkeit, behördliche Post zugestellt zu bekom- men, keine Kenntnis erlangt haben konnte. Die Polizisten C. und D. hielten den Beschwerdeführer am 15. Mai 2021, nachts um 02:30 Uhr, an der […] Strasse in Lenzburg im Rahmen einer stehenden Verkehrskontrolle an. Die Polizisten stellten Alkoholgeruch fest. Der Beschwerdeführer wurde gebeten, sein Fahrzeug neben der Fahrbahn abzustellen. Es gab einen kurzen "Smalltalk". Als der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, einen Atemalkoholtest zu machen, gab er an, dass er am Asperger Syndrom leide. Beim Anblick des Atemalkoholtestgerätes fing er an, Selbstgespräche zu führen, zu weinen und sich vom Patrouillenfahr- zeug zu entfernen. Er gab an, dass es ihm nicht gut gehe. Die Polizisten versuchten, mit dem Beschwerdeführer zu reden. Dieser entfernte sich im- mer wieder vom Patrouillenfahrzeug. Nach Ansicht der Polizisten wirkte er verängstigt und geistig abwesend. Nach rund 25 Minuten wurde der Piket- toffizier verständigt, welcher die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers kontaktierte (UA act. 16). 3.5.2.2. Es fällt auf, dass die Verkehrskontrolle zu Beginn normal verlief. Als dem Beschwerdeführer bewusst wurde, dass er einen Atemalkoholtest absol- vieren sollte, verschlechterte sich sein Zustand. Gemäss FinZ-Set Formular wurden die Personalien des Beschwerdefüh- rers abgefragt, die Rechtsbelehrung gemacht und die Beschreibung des Sachverhalts aufgenommen (UA act. 18). Danach wurden Fragen zum Al- kohol-, Betäubungs- und/oder Arzneimittelkonsum gestellt, Angaben zum Schlaf aufgenommen und Beobachtungen der Polizei festgehalten (UA act. 19). Nach verschiedenen, durch die Polizei auszufüllenden Rubri- ken (UA act. 20 bis 22) folgte die Einvernahme des Beschwerdeführers zur Sache (UA act. 23). Aus dem FinZ-Set Formular geht des Weiteren hervor, dass die Anzeigeneröffnung an den Beschwerdeführer korrekt erfolgte (UA act. 24, lit. f). Ausserdem wurde ihm mitgeteilt, dass er mit Briefpost von der Staatsanwaltschaft rechnen und dass er sich den Strafverfolgungs- behörden weiterhin zur Verfügung halten muss (UA act. 24 lit. i). Dann folg- ten Fragen zu seinen finanziellen Verhältnissen (UA act. 24 lit. j). Insgesamt fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der gesamten Verkehrskontrolle die Fragen zu seiner Person, inklusive zu seinen finanzi- -8- ellen Verhältnissen bzw. Fragen zu seinen Gunsten problemlos beantwor- ten konnte. Fragen zur Sache hingegen, vor allem zum Alkoholkonsum, verweigerte er. Zum Verdacht auf Fahren unter Alkoholeinfluss machte er keine Aussagen (UA act. 23 lit. a), während er die Frage, wie er sich vor der Wegfahrt fühlte, zu seinen Gunsten mit "wie immer, bis ich angehalten wurde" beantwortete (UA act. 23 lit. b). Die Frage, welche Strecken er seit dem (Alkohol-) Konsum zurückgelegt habe, beantwortete er wiederum nicht (UA act. 23 lit. c). Dasselbe gilt für die Frage nach seinem Betäubungsmit- telkonsum allgemein (UA act. 23 lit. e). Die Frage, ob er Probleme im Um- gang mit Suchtmitteln habe, beantwortete er dann zu seinen Gunsten mit "Nein, ich konsumiere nichts" (UA act. 23 lit. d). Den Tatbestand anerken- nen wollte der Beschwerdeführer nicht, er habe "nichts gemacht" (UA act. 24 lit. g). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, zwischen Fragen zu seinen Gunsten und allfällig belastenden Fragen zu unterscheiden, was für seine Aufnahme- und Einvernehmungsfähigkeit spricht. Sein Vorbringen, in dubio pro reo sei davon auszugehen, dass die Fragen zur Person zu Beginn der Verkehrskontrolle, als sein Zustand noch besser gewesen sei, gestellt worden seien (vgl. Beschwerde S. 8), wider- spricht dem Aufbau des FinZ-Set Formulars; Anzeichen, dass die Polizei von der Reihenfolge der Fragen abgewichen wäre, bestehen keine. Sein Vorbringen, er habe die Erklärung, dass er mit Briefpost von der Staatsan- waltschaft rechnen müsse, nicht verstanden (Beschwerde S. 8), hilft dem Beschwerdeführer nicht weiter. Die Polizei klärte den Beschwerdeführer auf, dass er sich den Strafverfolgungsbehörden weiterhin zur Verfügung zu halten und allfällige Adressänderungen umgehend mitzuteilen habe. Zu- dem teilte sie ihm mit, dass er von der Staatsanwaltschaft Briefpost erhal- ten werde. Die anschliessende zweiteilige Frage, ob er dies verstanden und ob er Ergänzungen anzubringen habe, beantwortete der Beschwerdeführer mit "Nein" (UA act. 24 lit. i). Ob sich dieses Nein" auf einen Teil oder die gesamte Frage bezog, ist nicht abschliessend klar. Aus chronologischer Sicht betrachtet bezog sich das "Nein" eher auf den zweiten Teil der Frage nach den Ergänzungen. Jedenfalls kann der Beschwerdeführer gestützt auf seine Antwort keine weiteren Schlüsse – zu seinen Gunsten – betref- fend die Aufnahme- und Einvernehmungsfähigkeit ziehen. Ohne abschliessend zu beurteilen, in welchem Zusammenhang das Ver- halten des Beschwerdeführers anlässlich der Verkehrskontrolle mit seinen psychischen Erkrankungen steht, kann ihm aufgrund der Art, wie er die Fragen der Polizisten beantwortet hat, attestiert werden, dass er am 15. Mai 2021 aufnahme- und einvernehmungsfähig war (vgl. auch vor- instanzliche Verfügung E. 4.2.). Der Beschwerdeführer war gemäss FinZ- Set Formular in der Lage, auf die Fragen der Polizisten entweder adäquate Antworten zu geben (z. B. UA act. 23 lit. b und d), Aussagen zu verweigern (z. B. UA act. 23 lit. a) oder Fragen unbeantwortet zu lassen (UA act. 23 -9- lit. c; UA act. 24 lit. h). Anhaltspunkte dafür, warum er gerade die Mitteilung, er werde staatsanwaltschaftliche Briefpost erhalten (UA act. 24 lit. i), nicht verstanden oder zur Kenntnis genommen haben sollte, sind im Hinblick auf die erwähnten Umstände keine ersichtlich. 3.5.3. Des Weiteren musste dem Beschwerdeführer unabhängig davon, ob er alle Ausführungen der Polizisten bis ins Detail verstand, klar sein, dass die Ver- kehrskontrolle, anlässlich derer er sich unkooperativ verhielt, weitere be- hördliche Schritte nach sich ziehen wird, zumal die Mitteilung, dass er von der Staatsanwaltschaft Briefpost erhalten werde, einfach zu verstehen ist. Der Strafbefehl vom 12. Juli 2021 wurde denn auch lediglich zwei Monate nach der Verkehrskontrolle verschickt, ein Zeitraum innert welchem der Be- schwerdeführer durchaus mit Post im Zusammenhang mit der Verkehrs- kontrolle rechnen musste. Im Übrigen schilderte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 18. Juni 2021 an das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dass ihm die Polizei im Protokoll betreffend die vorläufige Abnahme des Führerausweises vorgeworfen habe, den Atem- und Bluttest verweigert zu haben; er musste folglich davon ausgehen, dass die gegen ihn geführte Strafuntersuchung noch nicht beendet war. 3.6. Zusammenfassend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb vorliegend der Beginn der Einsprachefrist nicht gestützt auf die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zu bestimmen wäre. Der Präsident des Bezirks- gerichts Lenzburg hat zutreffend festgestellt (vorinstanzliche Verfügung E. 4.2.), dass der Beschwerdeführer trotz den bei ihm diagnostizierten psy- chischen Erkrankungen in der Lage war, anlässlich der Verkehrskontrolle vom 15. Mai 2021 davon Kenntnis zu nehmen, dass ihm eingeschriebene Post zugestellt wird. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, insbe- sondere, dass er anlässlich der Verkehrskontrolle nicht aufnahmefähig und eine Kommunikation mit ihm unmöglich gewesen sei, vermag nichts am Eintreten der Zustellfiktion zu ändern. Er musste unter diesen Umständen nach Treu und Glauben mit der Zustellung des Strafbefehls rechnen. 3.7. Nach dem Gesagten gilt der Strafbefehl vom 12. Juli 2021 gestützt auf die Zustellfiktion als am 21. Juli 2021 zugestellt. Die Einsprachefrist endete da- mit am 2. August 2021 (Art. 90 Abs. 2 StPO), womit die am 3. September 2021 erhobene Einsprache verspätet erfolgte. Die angefochtene Verfügung ist damit nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Es ist keine Entschädigung auszurichten. - 10 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 862.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG) Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 30. März 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli P. Gloor