fahrensleitung der Berufungsinstanz wechseln würde, noch Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts einreichte, war das entsprechende Beschwerdeverfahren in dieser absehbar kurzen Zeit doch nur schon wegen des Schriftenwechsels nicht ordentlich zum Abschluss zu bringen. Die Gegenstandslosigkeit war daher für den Beschwerdeführer voraussehbar, weshalb die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens ihm aufzuerlegen sind. 2.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: