damit ohne längeren Verzug der Berufungsinstanz überweisen und so die Zuständigkeit der Verfahrensleitung der Berufungsinstanz für die Sicherheitshaft begründen würde (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 3.2), was denn auch bereits am 14. Dezember 2021 der Fall war. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich an seiner Berufung festhalten wollte, wie seiner Berufungserklärung vom 27. Dezember 2021 zu entnehmen ist, ist nicht einsichtig, weshalb er trotzdem noch am 10. Dezember 2021 im Wissen darum, dass die Zuständigkeit für die Sicherheitshaft demnächst auf die Ver-