Rechtmässigkeit der laufenden Sicherheitshaft bzw. die hiergegen gerichtete Beschwerde noch zu befinden. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist folglich infolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. 2. 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei (wie hier nachträglich eingetretener) Gegenstandslosigkeit ist über die Verfahrenskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 14 zu Art. 428 StPO).