Zu beachten ist aber, dass zwischenzeitlich die Zuständigkeit für die laufende (vom Bezirksgericht Baden angeordnete und verlängerte) Sicherheitshaft an die Verfahrensleitung der angerufenen Berufungsinstanz übergegangen ist (vgl. hierzu Art. 399 Abs. 2 StPO sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 3.2), der Beschwerdeführer dieser gegenüber bereits mit Berufungserklärung seine unverzügliche Haftentlassung beantragt hat und diese mit Verfügung vom 30. Dezember 2021 bereits auch eine auch die Sicherheitshaft regelnde Verfügung erlassen hat, womit es (mangels Zuständigkeit) nicht mehr an der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts ist, über die