1. Als inhaftierte Person war der Beschwerdeführer an sich berechtigt, den Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 30. November 2021 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 Satz 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 1B_377/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 1.3). Zu beachten ist aber, dass zwischenzeitlich die Zuständigkeit für die laufende (vom Bezirksgericht Baden angeordnete und verlängerte) Sicherheitshaft an die Verfahrensleitung der angerufenen Berufungsinstanz übergegangen ist (vgl. hierzu Art.