rensleiter der Berufungsinstanz, dass der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt eines gegenteiligen rechtskräftigen Entscheids in diesem Beschwerdeverfahren SBK.2021.368 – bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens in Sicherheitshaft bleibe (unter Hinweis darauf, dass zurzeit für ein paralleles Haftentlassungsgesuch im Berufungsverfahren kein Raum bestehe, zumal keine Begründung vorliege). Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: