4. Am 14. Dezember 2021 vermerkte die Berufungsinstanz (1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau; Verfahrensnummer SST.2021.287) den Eingang der Verfahrensakten ST.2021.80. Mit Berufungserklärung datiert vom 27. Dezember 2021 beantragte der Beschwerdeführer gegenüber der Berufungsinstanz u.a., er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, die vom Bezirksgericht Baden angeordnete stationäre therapeutische Massnahme sei nicht zu bestätigen und er sei mit sofortiger Wirkung aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Am 30. Dezember 2021 verfügte der Verfah- -4-