3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 10. Dezember 2021 Beschwerde gegen den ihm am 2. Dezember 2021 zugestellten Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 30. November 2021. Dieser sei (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden teilte mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2021 (Postaufgabe am 16. Dezember 2021) mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung zu verzichten.