Weiter ordnete es gestützt auf Art. 59 StGB eine stationäre therapeutische Massnahme nach Massgabe des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. B. vom 8. März 2021 an (Dispositiv-Ziff. 5). Mit Beschluss ebenfalls vom 24. August 2021 wies es ein Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete es an, dass der Beschwerdeführer zur Sicherung des Massnahmenvollzugs in Haft zurückgehe. 1.3. Der Beschwerdeführer meldete gegen dieses Urteil am 1. September 2021 die Berufung an. 2. Mit Verfügung vom 22. November 2021 zeigte das Bezirksgericht Baden dem Beschwerdeführer an, die Sicherheitshaft bis zum 24. Februar 2022 -3-