1.2. Mit Urteil vom 24. August 2021 sprach das Bezirksgericht Baden den Beschwerdeführer der oben genannten Straftatbestände schuldig (Dispositiv- Ziff. 1) und verurteilte ihn zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00 (Dispositiv-Ziff. 2). Den bedingten Vollzug einer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Juli 2020 ausgesprochenen Geldstrafe von 35 Tagessätzen à Fr. 30.00 widerrief es nicht und sprach stattdessen eine Verwarnung sowie eine Verlängerung der Probezeit von zwei auf drei Jahren aus (Dispositiv-Ziff. 4). Weiter ordnete es gestützt auf Art.