Darauf kann verwiesen werden, zumal auch der Beschwerdeführer mit Beschwerde hiergegen nichts Substanzielles vorbrachte. Angesichts der von einem dringenden Tatverdacht getragenen Vorwürfe besteht bei der erstmaligen Anordnung von Untersuchungshaft für drei Monate im Übrigen auch nicht die Gefahr von Überhaft (Art. 212 Abs. 3 StPO). Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.