5. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau äusserte sich mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 in E. 3.7 zur Verhältnismässigkeit der von ihm angeordneten Untersuchungshaft und legte insbesondere gestützt auf das Gutachten von Dr. med. E. überzeugend dar, dass der Wiederho- lungs- und Ausführungsgefahr mit Ersatzmassnahmen nichts ausreichend Rechnung getragen werden könne. Darauf kann verwiesen werden, zumal auch der Beschwerdeführer mit Beschwerde hiergegen nichts Substanzielles vorbrachte.