nehmen, dass der Beschwerdeführer die Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau anlässlich der Haftverhandlung übel beschimpfte und ihr erklärte, dass sie Krieg hätten, dass sie mit dem Feuer spiele und dass er nicht in ihrer Haut stecken möchte. Von daher ist das Vortatenerfordernis als erfüllt zu betrachten. Die übrigen Ausführungen, mit denen das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (namentlich unter zutreffender Bezugnahme auf das Gutachten von Dr. med. E.) in E. 3.4.2 seiner Verfügung vom 3. Dezember 2021 den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr bejahte, sind in keiner Weise zu beanstanden.