Angesichts der Vielzahl der ähnlich gelagerten, unabhängig voneinander erhobenen und (vor dem Hintergrund der dem Beschwerdeführer wiederholt fachärztlich attestierten Wahnkrankheit) auch glaubhaft wirkenden Meldungen und Anzeigen, denen der Beschwerdeführer nie etwas Überzeugendes entgegenzusetzen vermochte, ist mit nahezu an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wiederholt Todesdrohungen beinhaltende Gewaltandrohungen ausgesprochen hat. Dem Protokoll des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 15. Dezember 2021 (HA.2021.575) ist denn auch geradezu als Bestätigung hierfür zu ent-