Der Beschwerdeführer beantwortete anlässlich der Eröffnung seiner Festnahme am 2. Dezember 2021 (Haftantragsbeilage 7.1) die Frage, weshalb er B. mit dem Tod gedroht habe, dahingehend, dass er gewollt habe, dass etwas passiere (Frage 7). Auch anlässlich der (wegen eines Haftentlassungsgesuchs geführten) Haftverhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 15. Dezember 2021 bestätigte er, gegenüber B. eine Drohung ausgestossen zu haben (Haftakten HA.2021.575, act. 50). Zwar geht der Beschwerdeführer offenbar dennoch nicht davon aus, sich deswegen (oder wegen der anderen Vorwürfe) strafbar gemacht zu haben, und bejahte er auch anlässlich der Haftverhandlung vor dem